Aus arbeitsrechtlicher Sicht bestehen sowohl in der Praxis als auch in der Theorie Unsicherheiten über die Zulässigkeit und Durchführungsweise von Taschenkontrollen. Bei deren Durchführung stehen sich zwei Hauptinteressen gegenüber: das Recht auf Privatsphäre des Arbeitnehmers und der Wunsch nach Sicherheit des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann durchaus berechtigte Gründe für die Durchführung einer Taschenkontrolle anführen. So steht für ihn nicht immer einzig der Schutz seines Eigentums im Vordergrund. Je nach Art seines Unternehmens stellt die Massnahme für ihn auch eine Sicherheitsvorkehrung seiner Mitarbeitenden und der Umgebung der Firma dar. Doch eine Taschenkontrolle bedeutet für seine Arbeitnehmer einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Nicht ausser Acht zu lassen ist die Problematik des Generalverdachts, die mit der Durchführung einer generellen Kontrolle entsteht. Wie weit hier der Arbeitnehmerschutz greift und wann ein Eingriff in die Privatsphäre der Arbeitnehmer unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes möglicherweise gerechtfertigt ist, bleibt bis heute in der schweizerischen Literatur und Judikatur weitgehend ungeklärt. Die vorliegende Arbeit beleuchtet die Problematik von allen Seiten und unter den verschiedensten Gesichtspunkten sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen werden ausführlich erörtert. Checklisten zur Prüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Taschenkontrolle, ein Merkblatt sowie eine Musterregelung zur Durchführung und Einführung von Taschenkontrollen dienen dazu, künftig eine einheitliche Handhabung zu ermöglichen und so Konfliktsituationen zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern vorzubeugen.