In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Für diese Pendlerpauschale spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie Sie an den Arbeitsplatz kommen und ob Ihnen Kosten entstehen. Auch bei Fahrgemeinschaften kann jeder (Mit-)Fahrer selbst für seinen Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale ansetzen. Das gilt auch für Ehepartner, die beide gemeinsam zur Arbeit fahren, selbst wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Menschen mit Behinderung und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel können statt der Entfernungspauschale höhere tatsächliche Fahrtkosten ansetzen. Nutzen Sie den eigenen Pkw, sollten Sie prüfen, ob der angefahrene Arbeitsplatz eine erste Tätigkeitsstätte ist. Falls nicht, können Sie die höhere Reisekostenpauschale und Verpflegungskosten absetzen. Steuerlich begünstigt sind Sachbezüge und Zuschüsse vom Arbeitgeber für den Weg zur Arbeit, etwa in Form von steuerfreien oder pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen oder sog. Job-Tickets. Welche dieser Leistungen das Finanzamt auf die Entfernungspauschale anrechnet, erfahren Sie in unserer Broschüre.